Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden- Modernisierungs- und Sanierungskosten bei privat genutzten Objekten ab 2020 von der Steuer absetzen

Am 20.12.2019 hat der Bundesrat endgültig der Steuerförderung energetischer Gebäudemodernisierungen gemeinsam mit weiteren steuerrechtlichen Maßnahmen aus dem Klimapaket zugestimmt- die steuerliche Förderung ist am 1.1.2020 in Kraft getreten.

Der Gebäudesektor ist für rund ein Drittel der deutschen CO2-Emissionen verantwortlich, die insbesondere bei der Bereitstellung von Wärme anfallen. Da die Mehrzahl der Gebäude in Deutschland noch vor der ersten Wärmeschutzverordnung errichtet wurde und dadurch viel Energie verbrauchen, kommt der Bestandsmodernisierung eine entscheidende Rolle beim Klimaschutz zu.

Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an privaten Wohngebäuden stellt jetzt einen zusätzlichen Anreiz dar, der Modernisierungen und Sanierungen nun auch steuerlich interessant macht.

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden ab 1. Januar 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren steuerlich absetzbar sein. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Aufwendungen für Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung und 50 Prozent der Kosten einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung, max. 40.000 Euro über drei Jahre verteilt.

Geregelt wird die „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ im Einkommensteuergesetz (EStG). Interessant für private Bauherren ist § 35c EStG. Die Neuregelung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 und beschreibt konkret die Möglichkeiten und Fristen.

Welche energetische Sanierungen werden steuerlich gefördert?

Mit der steuerlichen Förderung energetischer Gebäudemodernisierungen kommen die Eigentümer älterer Objekte in den Genuss von Steuererleichterungen für die kommenden zehn Jahre.

Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen, wie

  • die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Decken
  • die Erneuerung bzw. die Optimierung von Fenstern oder Außentüren
  • die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
  • die Erneuerung der Heizungsanlage
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

Gefördert wird dies sowohl bei selbstgenutzten Wohnhäusern wie auch bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen.

Wie werden energetische Sanierungen steuerlich abgesetzt?

Für die steuerliche Förderung infrage kommen sowohl Einzelmaßnahmen als auch umfassende Sanierungen, die mit Hilfe eines “Sanierungsfahrplans” schrittweise realisiert werden.

Die energetischen Baumaßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen worden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Eigentümer haben somit zehn Jahre Zeit. Dadurch entsteht Planungssicherheit und es ist ausreichend Zeit, Maßnahmen jeweils passend zur Immobilie zu planen und diese sorgfältig von Fachplanern und Handwerkern umsetzen zu lassen. Steuerpflichtige müssen die Abschreibung jeweils mit der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragen.

Absetzen können Steuerpflichtige die Kosten für eine energetische Maßnahme erstmals in dem Kalenderjahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wird:

  • Ermäßigt wird die Einkommensteuer im 1. und 2. Kalenderjahr um je sieben Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro.
  • Im dritten Kalenderjahr können weitere sechs Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden, höchstens jedoch 12.000 Euro für das begünstigte Objekt.

Insgesamt kann also für jedes Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen – höchstens jedoch 40.000 Euro im Laufe von drei Jahren nach Abschluss der Sanierung abgesetzt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um den Steuerbonus erhalten zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das begünstigte Objekt muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein.
  • Die Sanierungsmaßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigt und eine ordnungsgemäße Rechnung für die Maßnahmen ausstellt.
  • Der Steuerpflichtige, der die Ausgaben geltend macht, muss selbst in dem Objekt wohnen.

Als Teil ihrer Aufwendungen können Steuerpflichtige auch die Hälfte der Kosten für die planerische Begleitung der energetischen Maßnahme und die Beaufsichtigung durch  z. B. qualifizierte Energieberater absetzen.

raum in form- Innenarchitektur & Architektur plant und begleitet seit mehr als 30 Jahren Modernisierungen und Sanierungen von privaten Objekten jeder Größenordnung.

Die von den raum in form- Architekten und Innenarchitekten gemeinsam mit den Eigentümern entwickelten Modernisierungs- und Sanierungskonzepte werden dabei seit vielen Jahren regelmäßig bereits zu Beginn der Planungsphase von einem qualifizierten und erfahrenen Energieberater aus dem raum in form- Fachingenieur Team begleitet, um alle Anforderungen und die jeweils neuesten Energieeinsparverordnungen gerade auch in Hinsicht auf mögliche Förderprogramme und steuerliche Vorteile zu berücksichtigen.

Einzelheiten zu den neuen steuerlichen Möglichkeiten erläutern wir Ihnen gerne bei einem persönlichen Termin.